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„Süßes, sonst gibt’s Saures!“ Vor Halloween geht die dringende Warnung um

Halloween steht vor der Tür: Doch Achtung – wer DAS tut, könnte bestraft werden. Diese Dinge darfst du alle nicht (!) tun.

© IMAGO/Gottfried Czepluch

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Gruselige Kostüme, leuchtende Kürbisse und der Ruf „Süßes, sonst gibt’s Saures“ – Halloween gehört zu den spannendsten Nächten des Jahres. Doch Vorsicht: Zwischen harmlosen Streichen und echten Straftaten ist die Grenze manchmal fließend.

Wer die Regeln kennt, kann Ärger und unangenehme Überraschungen leicht vermeiden.

Halloween: Von Nötigung bis Sachbeschädigung

Am 31. Oktober zieht es Kinder und Jugendliche in gruseligen Kostümen auf die Straßen. Mit Sprüchen wie „Süßes, sonst gibt’s Saures!“ werden Nachbarn und Passanten um Süßigkeiten gebeten. Doch bei aller Feierlaune darf man die Grenzen des Erlaubten nicht ignorieren – sonst drohen rechtliche Konsequenzen.

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Wer keine Süßigkeiten herausgibt, dem drohen keine echten „Strafen“. Laut Rechtsanwalt Roosbeh Karimi sind Sprüche wie „Süßes, sonst gibt’s Saures!“ sozialadäquat und kein Fall für die Polizei. Doch Sachbeschädigung ist eine andere Geschichte: Zahnpasta an Türklinken oder Eierwürfe an Hausfassaden können trotzdem Ärger machen und sogar Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

Halloween-Spaß: Worauf man achten sollte

Sogar abgelaufene Süßigkeiten können problematisch sein. Laut Rechtsanwalt Karimi dürfen nur sichere Lebensmittel verschenkt werden. Selbst gemachte Leckereien wie Kuchen oder glasierte Äpfel sollten besser durch abgepackte Süßigkeiten ersetzt werden. Der Experte empfiehlt zudem, nach Allergien zu fragen, um mögliche Probleme zu vermeiden.

Eltern sollten am Halloween-Abend ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigen, dürfen diese jedoch an eine zuverlässige Person wie einen älteren Geschwisterteil oder befreundete Erwachsene übergeben. Dabei müssen sie sicherstellen, dass die Vertrauensperson verantwortungsvoll handelt. Sollten Fehler bei der Auswahl passieren, bleiben die Eltern haftbar, sagt Karimi.

Die Frage, wie lange Kinder und Jugendliche an Halloween draußen unterwegs sein dürfen, sorgt oft für Diskussionen. Doch das Jugendschutzgesetz hält sich hier bedeckt: Es gibt keine zeitliche Begrenzung für das Draußensein – Eltern entscheiden, wie lange ihre Kinder gruselig unterwegs sein können. Nur in Gaststätten oder Diskotheken gelten klare Regeln für Minderjährige.


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Rechtsanwalt Karimi betont: „Das Strafrecht hat natürlich keine Pause an Halloween.“ Hausfriedensbruch oder übermäßig beschädigter Fassaden sind klare Grenzüberschreitungen. Um Ärger zu vermeiden, sollten alle Beteiligten die Regeln kennen und respektieren. Dann bleibt Halloween eine schaurig-schöne Tradition, die Jung und Alt gleichermaßen Freude bringt. (mit dpa)

Dieser Artikel wurde teils mit maschineller Unterstützung erstellt und vor der Veröffentlichung von der Redaktion sorgfältig geprüft.