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Rente: Achtung! Fataler Fehler von Rentnerin – sie muss zehntausende Euros begleichen

Eine Rentnerin aus Hessen muss wegen einer Fahrlässigkeit eine hohe Strafe zahlen. Diesen Renten-Fehler gilt es zu vermeiden.

© IMAGO/Eibner

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Die Rente betrug im Jahr 2023 im Durchschnitt 1.431 Euro (Männer) beziehungsweise 930 Euro (Frauen). In der Regel ein deutlich zu geringer Satz, um seinen Lebensstandard im Alter halten zu können. Umso schmerzhafter ist es, wenn die Rentenversicherung mehrere zehntausend Euro von den Beziehern zurückfordert. So ist es einer Rentnerin aus Hessen ergangen, die 60.000 Euro begleichen soll! Zuerst hat das Onlineportal „wa.de“ berichtet.

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Der Fall geht zurück auf das Jahr 1999. Seither bezog die Rentnerin Witwenrente. Mit dem Betrag stockte sie ihre gesetzliche Rente auf – ein Fehler, der sie viel Geld kosten sollte. Denn laut Gericht war sie verpflichtet, das „Hinzutreten“ der Witwenrente der Rentenversicherung unverzüglich zu melden. Diese Regelung war im Bewilligungsbescheid der Witwenrente vom 19. November 1996 niedergeschrieben.

Rente: Separate Abwicklung hätte Rentnerin Rückzahlung erspart

Die Meldung erfolgte allerdings erst bei der Beantragung ihrer gesetzlichen Rente. Daraufhin hat das Hessische Landessozialgericht die Rentnerin in einem Urteil vom 20. März 2023 verurteilt. Sie habe grob fahrlässig gehandelt, weshalb sie zur teilweisen Rückzahlung der Rente verpflichtet sei.


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„Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab dem 1. Juni 1999 neu. Ab dem 1. Februar 2020 belief sich der monatliche Zahlbetrag auf 598,65 Euro. Für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Januar 2020 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 60.177,15 Euro. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten“, heißt es in dem Urteil.

Demnach hätte die Rentnerin wissen müssen, dass die gesetzliche Rente und die Witwenrente separat zu behandeln sind. „Es kann insbesondere auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es für die Klägerin offensichtlich gewesen ist, dass es sich bei den an sie geleisteten Renten um zwei gänzlich unterschiedliche und getrennt voneinander gewährte Leistungen handelt.“

Die Witwenrente wird ebenfalls von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt. Ein Anspruch besteht dann, wenn die Ehe mindestens ein Jahr lang bestanden hat und der Partner mindestens fünf Jahre in die Versicherung eingezahlt hat. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen, die große liegt in der Regel bei 55 Prozent.