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Thüringen: Jetzt wird's ernst mit der Masern-Impfpflicht! Das musst du wissen

Thüringen: Jetzt wird's ernst mit der Masern-Impfpflicht! Das musst du wissen

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© picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer

Thüringen: So schön ist das Bundesland

Noch knapp zwei Wochen ist Zeit: Spätestens am 31. Juli dieses Jahres müssen Beschäftigte in ganz unterschiedlichen Berufsfeldern sowie Schul- und Kindergartenkinder auch in Thüringen eine Masern-Schutzimpfung oder Masern-Immunität nachweisen.

Das entsprechende Gesetz dafür trat bereits im März 2020 in Kraft. Nicht zuletzt wegen Corona wurde der Stichtag zur Nachweispflicht aber immer wieder verschoben. Ab August ist die Frist aber auch in Thüringen verstrichen.

Thüringen: Diese Menschen sind von der Impfpflicht betroffen

Von der Impfpflicht betroffen sind dabei Menschen, die nach 1970 geboren wurden und folgenden Gruppen angehören:

  • Lehrer, Schüler
  • Kindergärtner, Erzieher, Mitarbeiter in Kinderheimen und Kinder, die in solchen Einrichtungen betreut werden
  • Medizinisches Personal (Ärzte, Krankenschwestern, Parxismitarbeiter, etc.)
  • Mitarbeiter in Asylbewerber- und Flüchtlings-Unterkünften und Menschen, die dort untergebracht sind

Wegen des Gesetzes durften in den Kindergärten und Tagesbetreuungen seit März 2020 nur noch Kinder aufgenommen werden, die einen Nachweis vorlegen konnten. Auch etwa Erzieher, die seit diesem Datum bei einem Kindergarten anfangen wollten zu arbeiten, mussten einen Nachweis erbringen. Die Schulen blieben erst einmal außen vor, weil die Schulpflicht vorging. Spätestens ab dem 1. August dieses Jahres kommen dann aber auch Schulkinder nicht um die Nachweispflicht herum.

Auch in Thüringen ist der Nachweis erforderlich

Das kann ganz klassisch über den gelben Impfpass, dem Kinderuntersuchungsheft oder – wenn das Kind schon mal Masern hatte – über ein ärztliches Attest passieren. Das entsprechende Dokument muss dem Schuldirektor oder der Kindergartenleitung vorgelegt werden.

Wer in einer der betroffenen Einrichtungen arbeitet und seinem Chef nicht bis zum 1. August einen Nachweis auf eine Masern-Impfung oder -Immunisierung vorgezeigt hat, muss mit Konsequenzen rechnen. Das Gesundheitsamt kann dann zum Beispiel ein Tätigkeitsverbot aussprechen, informiert das Bundesgesundheitsministerium.

Thüringen: Im schlimmsten Fall drohen Bußgelder

Sollte der Nachweis bis zum 31. Juli nicht vorliegen, muss der Chef die zuständige Behörde informieren. Macht er das nicht, kann ihm ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro drohen. Auch wer wissentlich ohne Impfung oder Immunisierung in einer solchen Einrichtung arbeitet, kann mit einer Strafe rechnen.

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Mehr Informationen zum Thema erhältst du auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums (hier geht’s weiter). (bp)