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Corona in Thüringen: Ausgangsperre ist da! Was noch erlaubt ist – und was nicht

Corona in Thüringen: Ausgangsperre ist da! Was noch erlaubt ist – und was nicht

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In Thüringen gelten ab Mittwoch Ausgangsbeschränkungen. Was du dann noch darfst – und was nicht, das verraten wir dir hier. (Symbolbild) Foto: imago images/Jacob Schröter

Die Corona-Lage in Thüringen spitzt sich immer weiter zu. Mittlerweile hat das Bundesland eine 7-Tage-Inzidenz von 251 (Stand: 15. Dezember, 9 Uhr). Ministerpräsident Bodo Ramelow spricht von einer „überdynamischen“ Lage.

Auch deshalb tritt Thüringen noch stärker auf die Bremse. Das Bundesland hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die auch Ausgangsbeschränkungen beinhaltet. Was das genau bedeutet, was du noch darfst und was nicht, erklären wir dir hier.

Thüringen: Das musst zu über Ausgangsbeschränkungen wissen

Am Mittwoch tritt die neue Corona-Verordnung in Thüringen in Kraft. Und damit kommen auch die Ausgangsbeschränkungen. Für den Freistaat bedeutet das: Ab Mittwoch dürfen Thüringer ihre Wohnung oder Unterkunft von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nicht mehr ohne triftigen Grund verlassen.

Doch was genau versteht Thüringen unter einem „triftigen Grund“? Darf ich dann noch mit meinem Hund Gassi gehen in der Zeit? Was ist, wenn ich bis spät arbeite und erst nach 22 Uhr nach Hause fahren kann? Wie sieht es mit Müll rausbringen aus?

Die Verordnung regelt ziemlich klar, was unter einem triftigen Grund zu verstehen ist.

+++Alle aktuellen Entwicklungen zum Coronavirus in Thüringen findest du hier+++

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Dann darfst du das Haus auch zwischen 22 und 5 Uhr verlassen:

  • Notlage: Wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht, bei medizinischen Notfällen, vor allem bei akuten körperlichen oder seelisch-psychischen Erkrankungen
  • Wenn du einen sterbenden Menschen oder Menschen in akut lebensbedrohlichen Zuständen begleiten musst
  • Wenn du Menschen pflegen musst oder kranke oder hilfsbedürftige Menschen unterstützen musst; wenn du die Fürsorge für minderjährige Menschen hast
  • Wenn du dein Umgangs- oder Sorgerecht wahrnehmen musst/willst
  • Wenn du deinen Ehe- oder Lebenspartner besuchen willst (gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften)
  • Wenn du dienstlichen, amtlichen oder hoheitlichen Tätigkeiten nachgehen musst (vor allem gemeint sind Feuerwehren, Rettungsdienste, Katastrophenschutz, auch die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung ist eingeschlossen)
  • Wenn du arbeiten musst und/oder kummunalpolitischen Funktionen nachkommen musst (gilt dann für den explizit erforderlichen Weg)
  • Wenn Gefahr für Besitz und Eigentum besteht
  • Wenn du Tiere versorgen musst (gilt natürlich auch für veterinärmedizinische Notfälle)
  • Wenn du für die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Schweinepest eingesetzt bist
  • Wenn du im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrtzeugen durch Thüringen fährst
  • Wenn du an besonderen, religiösen Zusammenkünften teilnehmen willst anlässlich hoher Feiertage
  • Wenn du dich vor Gewalterfahrung schützen musst

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Ausnahme bei Ausgangsbeschränkungen

Und zu guter letzt führt Thüringen noch an: Du darfst das Haus auch nach 22 Uhr für „weitere wichtige und unabweisbare Gründe“ verlassen. Die definiert das Land jedoch nicht näher.

Außerdem gibt es eine Ausnahme für die Ausgangsbeschränkungen. Sie gilt nicht vom 24. Dezember bis einschließlich 26. Dezember 2020, ebenso wird sie von 22 Uhr des 31. Dezembers bis einschließlich 3 Uhr des Folgetages ausgesetzt.

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Doch wann können Gesundheitsbehörden die Ausgangsbeschränkungen aufheben? Das sei erst dann möglich, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von 200 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Mehr Infos zum Coronavirus in Deutschland findest du hier >>>. (abr)