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Corona in Thüringen: Neue Verordnung! Was wieder erlaubt ist – und was nicht

Corona in Thüringen: Neue Verordnung! Was wieder erlaubt ist – und was nicht

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© IMAGO / Karina Hessland

Thüringen: So schön ist das Bundesland

Erfurt. 

In Thüringen gibt es allen Grund zur Freude! Die Corona-Zahlen sinken weiter. Inzwischen haben viele Kreise und kreisfreie Städte seit Tagen die Inzidenz von 50 oder 35 unterschritten.

Daher soll ab Dienstag (2. Juni) in Thüringen eine neue Corona-Verordnung gelten. Gesundheitsministerin Heike Werner (Linke) stellt in Erfurt die so genannte „Juni-Verordnung“ vor und gibt weitere Details zu den geplanten Öffnungs- und Lockerungsschritten bekannt.

Corona in Thüringen: Gastro, Kultur und Sport – diese Verordnungen gelten ab Dienstag

Das derzeitige Wetter in Thüringen lädt eindeutig zu einem Besuch im Biergarten ein. Das soll ab Dienstag deutlich unkomplizierter werden, denn für einen Besuch in der Gastronomie soll laut den neuen Corona-Verordnungen keine Terminvereinbarung mehr nötig sein. Diese Lockerung gilt sowohl für die Außen- als auch die Innengastronomie, sofern die Inzidenz-Werte einer Stadt eine Öffnung zulassen.

Gute Nachrichten gibt es auch für die Veranstaltungsbranche. Für Veranstaltungen unter freiem Himmel soll ab Dienstag die Testpflicht wegfallen, sofern eine Stadt die 50er Inzidenz-Marke geknackt hat. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist ein negativer Corona-Test jedoch nach wie vor erforderlich. Für Museen und Gedenkstätten in geschlossenen Räumen entfällt hingegen die Testpflicht ab einer Unterschreitung der 50er-Inzidenz.

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Grund zur Freude haben auch die sportbegeisterten Thüringer. So sollen kommerzielle Sportangebote unter freiem Himmel ab Dienstag, bei Unterschreitung einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50, wieder ohne Personenbegrenzungen möglich sein.

Corona in Thüringen: Tourismus, Ferien und Kontaktbeschränkung – das soll wieder möglich sein

Auch einem Urlaub innerhalb Thüringens soll ab Dienstag nicht mehr allzu viel im Wege stehen. So sollen Touristeninformationen grundsätzlich geöffnet haben, ohne dass dafür eine Testpflicht oder Kontaktpersonennachverfolgung erforderlich ist.

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Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Hostels oder Pensionen dürfen ihre Räumlichkeiten ab einer Inzidenz unter 100 wieder bis zu 60 Prozent belegen. Besucher müssen in diesem Fall sowohl bei ihrer Anreise als auch alle 72 Stunden nach ihrer Anreise einen negativen Corona-Test vorlegen, Zweiteres entfällt jedoch bei einem Inzidenzwert unter 50.

In Städten, wo sogar die 35er-Marke geknackt wurde, kann die Testpflicht in Beherbergungsbetrieben komplett aufgehoben werden.

Lockerungen soll es auch im Rahmen der Kontaktbeschränkungen unter freiem Himmel geben. So sollen diese ab einem Inzidenz-Wert unter 35 komplett wegfallen. Liegt die Marke unter 50, so sind Treffen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen möglich. In allen Städten, die nach wie vor lediglich die 100er-Grenze unterschritten haben, gilt eine Kontaktbeschränkung bis zu vier Personen. (mkx)